Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes „Fronhof II“ der Stadt Bad Dürkheim
Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat in seiner Sitzung vom 06.03.2012 den Bebauungsplan, „Fronhof II“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich (Teilgeltungsbereich 1) umfasst ein Gebiet am südöstlichen Rand der Kernstadt von Bad Dürkheim im direkten Anschluss an das weitgehend bebaute Gebiet Fronhof I. Ebenfalls in den Gesamtgeltungsbereich aufgenommen wurden die Flächen für die vorgezogenen Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) (Teilgeltungsbereiche 2-8). Der genaue Geltungsbereich ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung bei der Stadtverwaltung, Fachbereich Bauen, Zimmer 2.03, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Dienstzeiten der Stadtverwaltung:
Montag bis Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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