SATZUNG für die Musikschule Bad Dürkheim
Auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz (GVBl.S. 29/30) sowie der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.10.2010 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
I. Abschnitt Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit der Musikschule
§ 1 Zweck (1) Mit dem Betrieb der städtischen Musikschule mit Sitz in Bad Dürkheim werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" nach §§ 51 ff der Abgabenordnung verfolgt.
(2) Zweck der Musikschule ist die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung.
§ 2 Aufgabe (1) Aufgabe der Musikschule ist insbesondere, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, zu fördern und in Einzelfällen auf ein Berufsstudium vorzubereiten. Das wichtigste Ziel der Musikschularbeit ist, die Schüler/Schülerinnen zum gemeinsamen Musizieren zu befähigen und neben der instrumentalen bzw. gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für Musik zu wecken.
(2) Das Fächerangebot soll umfassend sein; es richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Einrichtung ist selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
(2) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stadt Bad Dürkheim als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
(4) Bei einer etwaigen Auflösung der Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält die Stadt Bad Dürkheim nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. II. Abschnitt Aufbau der Musikschule
§ 4 Aufbau (1) Die Musikschule ist gegliedert in einen Kernbereich und einen Projektbereich.
(2) Der Kernbereich umfasst die Elementarstufe für Vorschulkinder, die Hauptstufe mit Unterricht in instrumentalen oder vokalen Haupt- sowie Ergänzungsfächern und die Förderstufe (Studienvorbereitung).
(3) Im Projektbereich werden Workshops, halbjährig konzipierte Kurse und Kooperationsprojekte durchgeführt.
§ 5 Schuljahr, Ferien, Feiertage (1) Das Schuljahr besteht aus Sommer- und Wintersemester. Semesterbeginn ist der 1. Mai und der 1. November.
(2) Die Ferien und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
(3) Am letzen Schultag vor den Ferien findet der Unterricht nach Absprache statt.
§ 6 Aufnahme, An-, Um- und Abmeldung (1) An-, Um- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten. Sie werden durch Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme bzw. Übernahme in die Haupt- und Förderstufe besteht nicht. Eine Aufnahme außerhalb des Semesterbeginns ist in der Regel nicht möglich.
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende des Semesters möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 8 Wochen vorher zugegangen sein. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Abmeldung vor, verlängert sich die Belegung jeweils um ein Semester.
(4) Elementare Musik für Vorschulkinder geht in der Regel über zwei Jahre und muss mindestens für die Dauer eines Jahres belegt werden. Bis spätestens acht Wochen vor Ende des ersten Kursjahres muss eine schriftliche Abmeldung erfolgen, ansonsten verlängert sich die Belegung um ein Jahr. Zum Ende des zweiten Jahres ist keine Kündigung erforderlich. Innerhalb einer Probezeit von drei Monaten ist eine vorzeitige Abmeldung möglich.
(5) Sonstige Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.
§ 7 Unterricht (1) Die Schüler/Schülerinnen sollen regelmäßig und pünktlich den Unterricht besuchen. Unterrichtsversäumnisse sind der Lehrkraft, falls diese nicht erreichbar ist, der Musikschule zu melden. Versäumt der Schüler/die Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf die verlorenen Stunden.
(2) Schüler/Schülerinnen können jederzeit vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn sie 1. sich als ungeeignet erwiesen haben, 2. wiederholt den Unterricht unentschuldigt versäumt haben, 3. mit der Unterrichtsgebühr mehr als drei Monate im Rückstand sind.
(3) Ensemblespiel ist ein wesentlicher Bestandteil der Musikschularbeit. Alle Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, im Rahmen des Angebotes daran teilzunehmen (z.B. Spielkreise, Orchester). Über die Teilnahme im einzelnen entscheidet der Fachlehrer/die Fachlehrerin nach Rücksprache mit der Schulleitung.
§ 8 Gesundheitsbestimmungen (1) Schüler/Schülerinnen, die ansteckende Krankheiten haben oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, dürfen den Unterricht nicht besuchen. Das gleiche gilt bei ansteckenden Erkrankungen in der Familie.
(2) Die Vorschriften gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten sind zu beachten.
§ 9 Aufrechterhaltung der Ordnung (1) Mit dem Inventar, den Instrumenten, Noten, Notenständern der Musikschule und allen Einrichtungen des mitbenutzten Hauses ist schonend umzugehen. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der Schüler/die Schülerin bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.
(2) Die Hausordnung des Gebäudes, in dem der Unterricht stattfindet, ist zu beachten.
§ 10 Leistungen (1) Die Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, ihre Leistungen durch Vorspiele nachzuweisen.
(2) Die Teilnahme an den von der Schulleitung angesetzten Konzerten einschließlich der Proben ist Pflicht. § 11 Öffentliche Auftritte Öffentliche Auftritte der Schüler/Schülerinnen, Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen, unter Benennung der Musikschule der Stadt Bad Dürkheim als Ausbildungsstätte, sollen der Musikschule mitgeteilt und im Unterricht vorbereitet werden.
§ 12 Schulbeirat (1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten wählen einen Schulbeirat.
(2) Der Schulbeirat hat die Aufgabe, den Musikunterricht in der Musikschule zu fördern und mit zu gestalten. Zu diesem Zweck soll er dem Träger und der Leitung der Musikschule Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Musikschule geben. Er kann im Stadtrat und in seinen Ausschüssen gehört werden.
III. Abschnitt Gebühren
§ 13 Unterrichtsgebühren (1) Die Gebühren beziehen sich auf eine Unterrichtseinheit pro Woche. Für die Musikschule gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen.
(2) Bei vorzeitigem Austritt bzw. vorzeitiger Beendigung des Unterrichts, Beurlaubung oder Stundenversäumnis bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühr für ein volles Semester, bei elementarer Musik für Vorschulkinder für den Rest des laufenden Kursjahre, bestehen.
(3) Bei Gründen, die der Schüler/die Schülerin nicht zu vertreten hat (z.B. längere Erkrankung, Wegzug der Eltern u. ä.) erfolgt nur eine anteilige Berechnung der Unterrichtsgebühr.
(4) Wenn die Schule den Unterricht mehr als einmal im Semester ausfallen lässt, wird die Unterrichtsgebühr im darauffolgenden Semester anteilig erstattet. Es werden jedoch nur Beträge ab 15 Euro erstattet.
§ 14 Fälligkeit Die Unterrichtsgebühr ist jeweils per Bankeinzug monatlich in Raten oder pro Semester zu entrichten.
§ 15 Höhe der monatlichen Gebühren (1) Kinder, Schüler/Schülerinnen, Auszubildende, Studenten/Studentinnen, Wehr- und Zivildienstleistende zahlen niedrigere Gebühren als Erwachsene.
(2) Es besteht ein Gebührenunterschied zwischen Auswärtigen und Einwohnern der Stadt Bad Dürkheim.
(3) Für Einwohner von Bad Dürkheim betragen die Gebühren pro Semester:
Unterrichtsart Jugendliche/Erwachsene Betrag im Semester pro Person/Betrag monatlich pro Person Elementarstufe
Kükenmusik (*) 150,00 / 25,00
Elementare Musikerziehung (*) 150,00/180,00/25,00/30,00
Musiklehre/Theorie (*) 150,00/180,00/25,00 /30,00
Instrumentalfächer, Gesang Anzahl der Schüler in Minuten
1 in 30 - 324,00 / 390,00/54,00 /65,00
1 in 45 - 450,00/ 552,00/75,00 / 92,00
1 in 60 - 576,00 / 714,00 / 96,00 / 119,00
2 in 30 - 216,00 / 240,00 / 36,00 / 40,00
2 in 45 - 252,00 / 288,00 / 42,00 / 48,00
2 in 60 - 324,00/390,00 / 54,00 / 65,00
3 in 45 - 210,00 / 228,00 / 35,00 / 38,00
3 in 60 - 240,00 / 270,00 / 40,00 / 45,00
4 in 45 - 180,00 / 192,00 / 30,00 / 32,00
4 in 60 - 216,00 / 240,00 / 36,00 / 40,00
mind. 5 in 45 - 156,00 / 174,00 /26,00 / 29,00
mind. 5 in 60 - 198,00 / 204,00 / 33,00 / 34,00
Ensemblefächer (*) für Schüler der Musikschule sind frei.
Ensemblefächer (*) für Schüler ohne Unterricht an der Musikschule - 90,00 / 90,00 / 15,00 / 15,00
(4) Für Auswärtige betragen die Gebühren pro Semester
Unterrichtsart Jugendliche/Erwachsene Betrag im Semester pro Person/Betrag monatlich pro Person
Elementarstufe
Kükenmusik (*) 162,00 / 27,00
Elementare Musikerziehung (*) 150,00 / 180,00 / 25,00 / 30,00
Musiklehre/Theorie (*) 150,00 / 180,00 / 25,00 / 30,00
Instrumentalfächer, Gesang Anzahl der Schüler in Minuten
1 in 30 - 390,00 / 444,00 / 65,00 / 74,00
1 in 45 - 534,00 / 642,00 / 89,00 / 107,00
1 in 60 - 714,00 / 852,00 / 119,00 / 142,00
2 in 30 - 240,00 / 270,00 / 40,00 / 45,00
2 in 45 - 288,00 / 342,00 / 48,00 / 57,00
2 in 60 - 390,00 / 444,00 / 65,00 / 74,00
3 in 45 - 228,00 / 270,00 / 38,00 / 45,00
3 in 60 - 270,00 / 336,00 / 45,00 / 56,00
4 in 45 - 192,00 / 216,00 / 32,00 / 36,00
4 in 60 - 240,00 / 270,00 / 40,00 / 45,00
mind. 5 in 45 - 174,00 / 192,00 / 29,00 / 32,00
mind. 5 in 60 - 204,00 / 216,00 / 34,00 / 36,00
Ensemblefächer (*) für Schüler der Musikschule sind frei.
Ensemblefächer (*) für Schüler ohne Unterricht an der Musikschule - 90,00 / 90,00 / 15,00 / 15,00
(* Zur Sicherung des Unterrichtsangebotes bleibt es der Musikschulleitung vorbehalten, bei geringer Teilnehmerzahl die Unterrichtsdauer bei konstanter Höhe der Gebühren zu reduzieren).
§ 16 Ermäßigungen (1) Familienermäßigungen werden in der Reihenfolge der Gebührenhöhe um 10, 20, 30, 40, bis 50% gewährt. Das Familienmitglied mit der höchsten Gebühr erhält keine Ermäßigung. Das Familienmitglied mit der zweithöchsten Gebühr erhält eine Ermäßigung um 10 % , das mit der dritthöchsten um 20%, u.s.w..
(2) Mehrfachermäßigungen erhalten Schüler/Schülerinnen mit zwei oder mehr Fächern ab dem zweiten Fach. Für das Fach mit der höchsten Gebühr gibt es keine Ermäßigungen, das mit der zweithöchsten wird um 10% ermäßigt, u.s.w. bis 50 %.
(3) Sozialermäßigungen können Schüler/Schülerinnen oder ihre gesetzlichen Vertreter erhalten. Ein Antrag ist schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise an die Musikschule zu richten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gewährung der Sozialermäßigung schließt den Anspruch auf Familien- und Mehrfachermäßigung aus.
(4) Förderermäßigungen können Schüler/Schülerinnen mit besonderer Begabung für die Unterrichtseinheit „eine Person in 45 Minuten“ erhalten. Die Höhe dieser Gebühr beträgt pro Semester 390,-- € bzw. pro Monat 65,-- €. Über die Vergabe entscheidet die Musikschulleitung im Einvernehmen mit der Fachkonferenz. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(5) Ensemble-, Projekt- und Kursgebühren werden nicht ermäßigt.
IV. Abschnitt Überlassung von Instrumenten
§ 17 Instrumente und Überlassungsgebühren (1) Grundsätzlich muss der Schüler/die Schülerin die für den jeweiligen Unterricht notwendigen Instrumente besitzen. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können Orchesterinstrumente gegen Zahlung einer Gebühr dem Schüler/der Schülerin überlassen werden.
(2) Instrumente werden dem Schüler/der Schülerin in der Regel für die Dauer eines Jahres überlassen. Ausnahmen sind nur aus pädagogischen oder sozialen Gründen möglich.
(3) Für die Überlassung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Musikschule und dem Benutzer abzuschließen, welche nähere Einzelheiten über Pflege der Instrumente und Haftung bei Beschädigung regelt.
§ 18 Leihgebühren Die Gebühren betragen: 15 Euro/Monat im ersten Leihjahr 20 Euro/Monat im zweiten Leihjahr Streichinstrumente 15 Euro/Monat; ab der 3/4 Geige wie oben Gitarren 10 Euro/Monat; ab 63 cm Mensurlänge maximal 1 Jahr
§ 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2002 in Form der Änderungssatzung vom 11.09.2003 außer Kraft.
Bad Dürkheim, den 1.12.2010
Wolfgang Lutz Bürgermeister
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