Es gibt drei verschiedene Versionen von Fischereischeinen: Jahres- oder Fünfjahresfischereischein für Personen ab dem 14. Lebensjahr bei Vorlage der Fischereiprüfungsurkunde Jugendfischereischein für Personen, welche das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist das Angeln nur in Begleitung eines Inhabers des Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines erlaubt Sonderfischereischein für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können. Erforderliche Unterlagen: Bei einer Neuausstellung ist grundsätzlich das staatliche Fischereiprüfungszeugnis, ein Lichtbild, sowie ein Ausweisdokument erforderlich. Von der Ablegung der Fischereiprüfung sind unter anderem befreit:
Personen, die nicht mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind Ausländer, die eine der Fischereiprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleistet
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Verlängerung eines Fischerscheines
Ein Antrag auf Verlängerung des abgelaufenen Fischereischeines ist persönlich zu stellen. Erforderliche Unterlagen: Bitte bringen Sie dazu den bisherigen Fischereischein sowie Personalausweis oder Reisepass mit.
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