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Informationen zur Vergnügungssteuer
imagesCA921LUG Vergnügungssteuer

Die Stadt Bad Dürkheim erhebt für das Halten von Spiel- , Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsgeräten eine Steuer.



Steuergegenstand

Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsgeräten.
Dazu gehören auch Bowling- und Kegelbahnen sowie Musikboxen.



Steuerpflichtig

Steuerpflichtig ist der Halter der Geräte sowie der Inhaber der Räume, in denen die Automaten aufgestellt sind, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb der Geräte beteiligt ist.



Erhebungsformen

Für Geldspielgeräte wird die Vergnügungssteuer nach dem Maßstab "Einspielergebnis" erhoben.

Für Unterhaltungsgeräte wird die Vergnügungssteuer nach dem "Pauschalmaßstab" erhoben.



Fälligkeit

Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

Die Vergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte wird per Jahressteuerbescheid festgesetzt und ist vierteljährlich zur Zahlung fällig.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Bad Dürkheim eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Steuerbeträge erteilen.



Rechtsgrundlage

Die Vergnügungssteuer wird auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 21.06.2011 erhoben.

Ansprechpartner Adresse Öffnungszeiten
Steueramt Stadtverwaltung Bad Dürkheim
Mannheimer Straße 24
67098 Bad Dürkheim

Telefon: 06322 / 935 - 154
Telefax: Telefax: 06322 / 935 5 155
Mo. - Do.:
08.00 - 12.00 Uhr

Fr.: 8.00 - 13.00 Uhr

zusätzlich Do.:
14.00 - 18.00 Uhr

oder nach Vereinbarung

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