Schriftzug RATHAUS am Gebäude Rathaus der Stadt Bad Dürkheim

Allgemeinverfügung zur Regelung von Alkoholverbotszonen während des Stadtfestes 2025

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim - örtliche Ordnungsbehörde - folgende Allgemeinverfügung:

1. Innerhalb des nachfolgend definierten örtlichen Bereiches ist anlässlich des Stadtfestes für den Zeitraum vom 28.05.2025 bis zum 01.06.2025 der Konsum sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums im öffentlichen sowie tatsächlich öffentlichen Raums verboten. Das Verbot gilt für die gesamte, in der anliegenden Karte rot markierten Verbotszone, die folgende Straßen umfasst: 

  • Schulplatz Rote-Kreuz-Straße
  • Schulgasse
  • Kirchgasse
  • Schlosskirchenpassage
  • Oberer Kurpark
  • Ludwigsplatz

Das Verbot gilt nicht für Bereiche, die nach dem Gaststättenrecht konzessioniert sind. Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim, örtliche Ordnungsbehörde, kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verfügung zulassen. 

2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. 

3. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Tages als bekannt gegeben. 

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einzulegen. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad Dürkheim, eingelegt wird. 

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail-Adresse: gbg.vgnw@vgnw.jm.rlp.de) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. 

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2004 (GVBL. S. 542) entspricht und die als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.