Haus am Wegesrand

Grundsteuer

Grundsteuer und Grundbesitzabgaben

Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Bad Dürkheim wird eine Grundsteuer erhoben.
Entscheidend für die Höhe der Steuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks sowie der sich darauf befindlichen Gebäude.

  • Steuergegenstand

    Steuergegenstände sind
    1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
    2. sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)

  • Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Steuergegenstandes ist.
    Sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstückes, so haften sie als Gesamtschuldner.

  • Ermittlung des Grundsteuerjahresbetrages

    Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird.
    Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen durch das Finanzamt.

    An den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbescheid ist die Gemeinde zwingend gebunden. Einwände gegen die Höhe des Messbetrages sind daher an das zuständige Finanzamt zu richten.

    Auskünfte erteilt:

    Finanzamt Neustadt
    Bewertungsstelle
    Karl-Helferich-Str. 2
    67429 Neustadt
    Telefon: 06321/930-0

    Nach Bekanntgabe des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt errechnet die Gemeinde den Gesamtjahresbetrag der Grundsteuer, in dem der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils maßgeblichen Hebesatz (festgelegt in der Haushaltssatzung der Stadt Bad Dürkheim) multipliziert wird.

  • Aktuelle Hebesätze der Stadt Bad Dürkheim

    Grundsteuer A = 345 % (seit 2023)
    Grundsteuer B = 465 % (seit 2023)

  • Ortskirchensteuer vom Grundbesitz

    Nach dem Landesgesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz wird im Auftrag der ortsansässigen Kirchengemeinden Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben.

    Sofern ein Steuerschuldner innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz und im Hoheitsgebiet des Bistums Speyer bzw. der Evangelischen Landeskirche der Pfalz seinen Hauptwohnsitz hat und der katholischen bzw. evangelischen Kirchengemeinde angehört, ist er ortskirchensteuerpflichtig.

    Der Jahresbetrag der Ortskirchensteuer basiert ebenfalls auf dem vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag und wird durch Multiplikation mit einem Hebesatz (derzeit 10 %) ermittelt.

  • Steuerfestsetzung

    Die Steuerfestsetzung erfolgt per Steuerbescheid, der dem Steuerpflichtigen zugesandt wird.
    Sofern sich keine Änderung ergibt, gilt der Steuerbescheid auch für Folgejahre und ist daher sorgfältig aufzubewahren.

    Auf den Gesamtjahresbetrag sind vierteljährliche Vorausleistungen zu leisten, die jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig werden.

  • Hinweise für Grundstücksverkäufer und -käufer

    Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 01. Januar.
    Änderungen im Laufe eines Jahres (z. B. Eigentumswechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuerfestsetzung des folgenden Jahres aus.

    Steuerschuldner im Verkaufsjahr bleibt also der Verkäufer des Grundstücks. Er kann jedoch - auf grund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung - die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks zurückverlangen.

  • Landwirtschaftliche Nebengefälle

    Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden sogenannte „Landwirtschaftliche Nebengefälle“ erhoben.

    So werden neben der Grundsteuer A weitere Abgaben wie Landwirtschaftskammerbeitrag, Allgemeiner Feld- und Weinbergschutz, Wirtschaftswegebeitrag, Wiederaufbaukasse, Beitrag zum Deutschen Weinfonds und Absatzförderungsfonds festgesetzt, die ebenfalls zu den vierteljährlichen Terminen zur Zahlung fällig werden.

  • Rechtsgrundlagen

    Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Grundsteuerrichtlinien, Abgabenordnung, Haushaltssatzung, einzelne Satzungen für die Erhebung von landwirtschaftlichen Nebengefällen.

  • Grundsteuerreform

    Informationsmaterial und Ansprechpartner zur Grundsteuerreform finden Sie hier.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Bad Dürkheim eine Lastschriftmandat-Ermächtigung zur Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen.