Einganstür zu einer Wohnung

Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und bezieht sich auf das Innehaben einer Nebenwohnung im Gebiet der Stadt Bad Dürkheim. Auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird ab dem 01.07.2024 in Bad Dürkheim eine Zweitwohnungssteuer erhoben.


  • Definition Zweitwohnung

    Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.

    Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist:

    • jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochgelegenheit sowie einer Waschgelegenheit und einer Toilette möglich ist.
    • jedes WG-Zimmer.
    • jedes Mobilheim, Wohnmobil und jeder Wohn- und Campingwagen.

    Keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind:

    • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege für therapeutische Zwecke gestellt werden.
    • Wohnungen, die von Trägern der Jugendhilfe zu Erziehungszwecken gestellt werden.
    • Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, die zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.
    • Frauenhäuser (Zufluchtswohnungen).
    • Kinderzimmer im elterlichen Haus.
  • Steuerbefreiung

    Von der Abgabe befreit sind

    • Personen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    • Verheiratete Personen / Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt von der Familie leben, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Stadt Bad Dürkheim innehaben.
  • Beginn und Ende der Steuerpflicht

    Die Steuer wird jeweils für das Kalenderjahr erhoben. Wer sich nach dem 1. Januar mit einer Zweitwohnung anmeldet, wird ab dem darauffolgenden Monat anteilig steuerpflichtig.
    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.

  • Bemessungsgrundlage und Steuersatz

    Bemessungsgrundlage ist die Nettokaltmiete, hiervon werden 15 % als Zweitwohnungssteuer erhoben.
    Für Eigentumswohnungen oder Wohnungen, die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen werden, ist der Mittelwert der Miete pro Quadratmeter laut jeweils ortsüblicher Miete von vergleichbaren Mietobjekten innerhalb des Stadtgebiets anzusetzen.
    Bei Mobilheimen, Wohnmobilien, Wohn- und Campingwägen gilt als Nettokaltmiete die vereinbarte Nettostandplatzmiete.

    Beispiel: 600 € Nettokaltmiete x 12 Monate = 7.200 €, hiervon 15 Prozent = 1.080 € Steuer im Jahr

  • Fälligkeit

    Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres fällig und ist ohne Aufforderung zu entrichten.

  • Meldepflicht

    Falls Sie aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen oder Ihre Nebenwohnung aufgeben, melden Sie diese bitte innerhalb von einem Monat nach dem Auszug bzw. nach der Aufgabe bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim oder beim Einwohnermeldeamt an ihrem Hauptwohnsitz ab.
    Unabhängig von der Meldepflicht ist jeder Inhaber einer Nebenwohnung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.