Mann bei der Arbeit in seinem Gewerbe

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird.
Gewerbebetriebe sind beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung an-, um- bzw. abzumelden.

  • Steuergegenstand

    Steuergegenstand ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland in Form einer Betriebsstätte unterhalten wird.

  • Steuerpflicht

    Gewerbesteuerpflichtig sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, sowie Kapitalgesellschaften.
    Steuerschuldner ist jeweils der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

  • Steuerberechnung

    Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes / Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen.
    Der hieraus ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt durch einen förmlichen Steuermessbescheid festgesetzt und sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Gemeinde mitgeteilt.
    Auf der Basis dieses Grundlagenbescheides setzt die Gemeinde unter Anwendung eines Hebesatzes den Jahresbetrag der Gewerbesteuer per Steuerbescheid fest.
    Der Hebesatz ist ein durch Beschluss des Stadtrates festgesetzter Vom-Hundert-Satz. Er kann für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) festgesetzt werden.

  • Gewerbesteuerhebesätze der Stadt Bad Dürkheim

    in den Jahren 1990 - 1997 = 320 %
    in den Jahren 1998 - 2012 = 356 %
    in den Jahren 2013 - 2022 = 365 %
    seit dem Jahr 2023               = 380%

  • Vorauszahlungen

    Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
    Grundsätzlich betragen die Vorauszahlungen ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

    Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides des Finanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Ein Einspruch gegen die Grundlagen zur Berechnung der Vorausleistungshöhe ist dann beim jeweiligen Finanzamt einzulegen.

  • Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

    Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Die Zinshöhe beträgt 0,5 % je Monat.
    Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

  • Rechtsgrundlagen

    Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuerdurchführungsverordnung, Abgabenordnung (AO) und Haushaltssatzung.

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