Schriftzug RATHAUS am Gebäude Rathaus der Stadt Bad Dürkheim

Anleinpflicht Hundehaltung

Anleinpflicht in Bad Dürkheim


In der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bad Dürkheim wird der Umgang mit Hunden im öffentlichen Raum geregelt.

Folgendes müssen Hundehalter beachten:

  1. Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blinden Hunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
  2. In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen, sowie sie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, oder Wasserbecken baden zu lassen.
  3. Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass die öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.


Begriffsbestimmungen

Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.