Gefahrenabwehr

Gefahrenabwehr

Allgemeine Gefahrenabwehr

Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, die einzelnen Personen oder der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn nicht durch behördliches Handeln in den Geschehensablauf eingegriffen wird, werden mit dem Begriff „Gefahrenabwehr“ bezeichnet.

Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die allgemeinen Ordnungsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (als Unterfall der Gefahrenabwehr) obliegt der Polizei.

Die Kreisverwaltungen, kreisfeie Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Verbandsgemeinden sind zuständige Ordnungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind.


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Kommunaler Vollzugsdienst

Der kommunale Vollzugsdienst ist für die Gefahrenabwehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Im Fokus steht die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wie:

·        Ruhestörungen,
·        Belästigungen der Allgemeinheit,
·        Verfolgung der Einhaltung von kommunalen Satzungen und Verordnungen wie beispielsweise
·        Feld -/Wegesatzung,
·        Straßenreinigungssatzung,
·        Gefahrenabwehrverordnung

Diese Aufgaben können kommunale Vollzugsbeamte unter Umständen auch mit unmittelbaren Zwang gegen Personen durchsetzen.

In der kreisangehörigen Stadt Bad Dürkheim besteht eine Trennung zwischen kommunalem Vollzugsdienst und der Verkehrsüberwachung. In der Stadt Bad Dürkheim sind die Hilfspolizeibeamten für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs zuständig.

Immissionsschutz

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Tiere

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Straßenreinigung

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Obdachlosigkeit

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Veranstaltungen                   

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