Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Die Stadt Bad Dürkheim erhebt für das Halten von Spiel-, Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsgeräten eine Steuer.

  • Steuergegenstand

    Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsgeräten.
    Dazu gehören auch Bowling- und Kegelbahnen sowie Musikboxen.

  • Steuerpflicht

    Steuerpflichtig ist der Halter der Geräte sowie der Inhaber der Räume, in denen die Automaten aufgestellt sind, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb der Geräte beteiligt ist.

  • Erhebungsformen

    Für Geldspielgeräte wird die Vergnügungssteuer nach dem Maßstab "Einspielergebnis" erhoben.

    Für Unterhaltungsgeräte wird die Vergnügungssteuer nach dem "Pauschalmaßstab" erhoben.

  • Fälligkeit

    Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

    Die Vergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte wird per Jahressteuerbescheid festgesetzt und ist vierteljährlich zur Zahlung fällig.

  • Rechtsgrundlage

    Die Vergnügungssteuer wird auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim in der Fassung vom 14.03.2018 erhoben.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Bad Dürkheim eine Lastschriftmandat-Ermächtigung zur Abbuchung der Steuerbeträge erteilen.