Asphaltierungsarbeiten durch Walze

Wiederkehrender Beitrag

Wiederkehrender Beitrag

Für den Ausbau von Verkehrsanlagen werden im Gebiet der Stadt Bad Dürkheim künftig wiederkehrende Ausbaubeiträge erhoben. Entscheidend für die Höhe des Beitrages ist neben den jährlich anfallenden Sanierungskosten auch die Ausnutzbarkeit eines sogenannten beitragspflichtigen Grundstückes.

Satzung

Info-Flyer

Die wichtigsten Informationen zum wiederkehrenden Beitrag haben wir in einem Flyer zusammengestellt, den Sie sich im pdf-Format herunterladen können:


Häufig gestellte Fragen zum Thema „wiederkehrende Beiträge“:

  • Warum wurden wiederkehrende Straßenausbaubeiträge eingeführt?

    Straßenbau ist kostenintensiv und bedarf einer soliden Finanzierung. Die Kosten für Straßenausbaumaßnahmen wurden bislang, nach Abzug eines Stadtanteils, allein durch die Anliegerinnen und Anlieger der Straße, die saniert wurde, getragen.

    Die Belastung des einzelnen Haushaltes konnte im unteren vier- bis fünfstelligen Bereich liegen. Die wiederkehrenden Beiträge ermöglichen, die entstandenen Kosten auf alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer eines größeren Gebietes zu verteilen, sodass sich der Beitrag für die Einzelne oder den Einzelnen deutlich reduziert.

  • Wie wirkt sich die Umstellung auf wiederkehrende Beiträge finanziell aus?

    Die Unterschiede machen sich hauptsächlich durch die Höhe und die Häufigkeit der Beitragsforderungen bemerkbar. 

    Wiederkehrende Beiträge fallen deutlich niedriger aus und sind in Abhängigkeit von der Ausbautätigkeit, zumeist jährlich zu entrichten, wobei einmalige Beitragsforderungen nur sehr selten, aber dafür in nicht unerheblicher Höhe gefordert wurden. 

    Hinweis: Für das Abrechnungsgebiet 1 (Innenstadt/Seebach) stehen für das Jahr 2021 Beitragsforderungen an, die im Kalenderjahr 2022 erhoben werden.

  • Wird der Beitrag zusätzlich erhoben?

    Nein. In den vier Abrechnungsgebieten werden keine einmaligen Straßenausbaubeiträge mehr erhoben. Im fünften Abrechnungsgebiet (Ungstein) werden Sanierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 über den bisherigen Einmalbeitrag abgerechnet.

    Hinweis: Sofern durch neue Baugebiete auch neue Straßen entstehen, sind künftige Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nach wie vor an den Kosten durch Erschließungsbeiträge beteiligt. Dies hat jedoch nichts mit der Sanierung alter Straßen zu tun, es sei denn, diese gelten als noch nicht erstmalig hergestellt.

  • Werden nun mehr Straßen in Bad Dürkheim saniert?

    Nein. Die Umstellung auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge hat keinen Einfluss auf die Anzahl von Straßensanierungen.

    Die Stadt Bad Dürkheim wird die Straßenausbaumaßnahmen schrittweise fortführen, um ein funktionierendes Straßennetz anbieten zu können.

  • Werden Straßen nur noch komplett saniert oder werden auch Schlaglöcher wie bisher beseitigt?

    Straßen werden nach wie vor nur komplett saniert, wenn der Straßenkörper abgängig ist, d.h. der Asphalt sowie der Unterboden so starke Beschädigungen aufweisen, dass die Straße an sich nicht mehr ausgebessert werden kann.

    Maßnahmen, die der Unterhaltung dienen, z.B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, werden nach wie vor durchgeführt, durch die Stadt Bad Dürkheim komplett finanziert und sind daher nicht beitragspflichtig.

  • Was ist ein Abrechnungsgebiet?

    Durch die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge werden Straßenausbaukosten auf alle Anliegerinnen und Anlieger eines Gesamtverkehrssystems verteilt, deren Verkehrsanlagen sich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zueinander befinden.
    Ein solches Gesamtverkehrssystem wird als Abrechnungsgebiet bezeichnet.

    Von allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern eines Abrechnungsgebietes sind wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu zahlen, sofern in dem Abrechnungsgebiet Straßen beitragspflichtig saniert wurden.

  • Wie wird ein Abrechnungsgebiet gebildet?

    Die Einteilung einer Stadt in Abrechnungsgebiete ist ein komplizierter Prozess, der nur unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten vor Ort vorgenommen werden kann.

    Für Bad Dürkheim galt es zunächst, verbindende und trennende Elemente im Straßensystem auszumachen und gegeneinander abzuwägen, damit die Straßen in einem räumlichen Zusammenhang zueinanderstehen.

  • Welche Abrechnungsgebiete gibt es?

    Das Bad Dürkheimer Stadtgebiet wurde wie folgt aufgeteilt:

    a)      Abrechnungsgebiet 1: Innenstadt/Seebach

    b)     Abrechnungsgebiet 2: Grethen-Hausen/Hardenburg

    c)      Abrechnungsgebiet 3: Leistadt

    d)     Abrechnungsgebiet 4: Ungstein

    e)     Abrechnungsgebiet 5: Gewerbe- und Industriegebiet „Im Bruch“

    Die Begründung für die Aufteilung des Stadtgebietes in mehrere Abrechnungseinheiten ist der Anlage 2 zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen beigefügt.

  • Was passiert bei Sanierungsmaßnahmen an Straßen außerhalb einer Abrechnungseinheit?

    Es wird Sanierungsmaßnahmen geben, die an Straßen durchgeführt werden müssen, die keinem der festgelegten Abrechnungsgebiete zugeordnet werden konnten. Diese Kosten werden wie bisher im Wege des Einmalbeitrags abgerechnet. Beitragspflichtig bleiben in solchen Fällen die unmittelbaren Grundstückseigentümer.

  • Ist der Beitrag für jedes Grundstück zu zahlen?

    Ja, für alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung Beitragspflicht. Dies gilt auch für sogenannte Hinterliegergrundstücke. Grundstücke, die nur über eine Privatstraße oder eine Straße, die noch nicht erstmalig hergestellt wurde, erschlossen sind, sind hiervon ausgenommen.

  • Wer muss den Beitrag bezahlen?

    Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Grundbuch eingetragen sind.

  • Gibt es die Möglichkeit der Beitragsbefreiung?

    Für Personen, die bereits einmalige Straßenausbaubeiträge oder Erschließungsbeiträge gezahlt haben, wird die Anwendbarkeit der sogenannten Verschonungsregel geprüft. Unter Anwendung dieser Vorschrift wird der genannte Personenkreis von der Zahlung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages automatisch befreit. Die Befreiung ergibt sich aus der Typisierung einer Maßnahme und kann zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen; siehe hierzu § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen (Übergangsregelung).

  • Wann werden erstmals Beiträge gefordert?

    Die Beiträge werden durch Bescheid erhoben. Die Stadt Bad Dürkheim wird im Jahr 2022 erstmals Bescheide für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für das Abrechnungsgebiet „Innenstadt/Seebach“ für das Jahr 2021 erlassen. 

  • Ist der Beitrag jedes Jahr gleich hoch?

    Nein, der Beitrag richtet sich nach der Höhe der jährlichen Kosten, die durch Straßenausbaumaßnahmen in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet entstanden sind.

    Sofern in einem Jahr keine Straßenausbaumaßnahmen in einem Abrechnungsgebiet durchgeführt wurden, ist demnach auch kein Beitrag zu zahlen.

  • Warum habe ich bisher keinen Beitragsbescheid erhalten, obwohl ich Eigentümerin/Eigentümer eines Grundstückes bin?

    Dies kann verschiedene Gründe haben:

    1. Sie haben erst vor kurzem ein Grundstück gekauft. Beitragspflichtig sind Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
    2. Sie haben bereits einmalige Straßenausbaubeiträge oder Erschließungsbeiträge entrichtet und sind daher von der Zahlung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags verschont. Nähere Informationen finden Sie im § 14 der Straßenbaubeitragssatzung und in der Anlage zur Satzung.
    3. Ihr Grundstück befindet sich in keinem der festgelegten Abrechnungsgebiete.
  • Ich habe einen Grundlagenbescheid/Beitragsbescheid bekommen, habe aber mein Grundstück bereits verkauft. Muss ich den Beitrag trotzdem bezahlen?

    Beitragspflichtig ist nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Rheinland-Pfalz, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks ist.

    Die Stadtverwaltung ist stets bemüht, Eigentümerdaten auf dem aktuellen Stand zu halten. Dennoch kann es aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass keine Kenntnis über einen Verkauf oder Kauf eines Grundstücks erlangt und die Grundstücksdaten so noch nicht aktualisiert werden konnten.

    In solchen Fällen bitten wir um eine schriftliche Mitteilung per Post oder E-Mail.

    Wir benötigen hierfür folgende Informationen:

    • Bezeichnung des Flurstücks
    • Name und Anschrift Käuferin/Käufer
    • Kopie der Löschungs- bzw. Eintragungsbekanntmachung vom Grundbuchamt.
  • Ich bin Eigentümer eines Wohnhauses und habe dieses/bzw. habe mehrere Objekte vermietet. Kann ich den Beitrag auf die Nebenkostenabrechnung umlegen?

    Nein. Wiederkehrende Beiträge können vom Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nicht auf den Mieter umgelegt werden. Die sich insoweit stellende Frage gehört dem Zivilrecht an, denn sie betrifft das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

  • Wie wird der Beitragssatz ermittelt?

    Der Beitragssatz ergibt sich aus den angefallenen Kosten der Straßenbaumaßnahmen, die nach Abzug des Stadtanteils bis zum 31.12 eines jeden Jahres im jeweiligen Abrechnungsgebiet angefallen sind und der Grundstücksfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke.

  • Von welchen Faktoren ist die Höhe meines Beitrages abhängig? 

    Die Höhe des Beitrages ist unter anderem abhängig von:

    • Flächentyp, z.B. baulich nutzbare Fläche oder landwirtschaftliche Fläche
    • Größe in m² des Buchgrundstückes
    • Anzahl der Vollgeschosse
    • Art der Nutzung (als Wohngebäude oder für gewerbliche Zwecke)
  • Was ist der Gemeindeanteil?

    Für jedes Abrechnungsgebiet trägt die Stadt Bad Dürkheim einen individuellen Eigenanteil, der als Stadtanteil bezeichnet wird. Dieser orientiert sich an dem durchschnittlichen Nutzungsgrad aller Straßen durch die Allgemeinheit.

    Die Stadt trägt zum Beispiel im Abrechnungsgebiet „Innenstadt/Seebach“ 30 Prozent der angefallenen Straßenausbaukosten.

  • Was ist die beitragspflichtige Fläche?

    Die beitragspflichtige Fläche kann größer oder kleiner als die tatsächliche Grundstücksfläche Ihres Grundstückes sein.

    Die beitragspflichtige Fläche berücksichtigt neben der Größe Ihres Grundstückes auch die Zahl der Vollgeschosse, den Flächentyp und die Art der Nutzung.

  • Wann wird eine Tiefenbegrenzung gewährt?

    Bei besonders tiefen Grundstücken, die keinem Geltungsbereich eines Bebauungsplans zuzurechnen sind, wird ein Flächenabzug gewährt, so dass nur der vordere Teil (bis zu einer Tiefe von 40 m) beitragspflichtig wird. Grundstücken, die einem Bebauungsplan angehören, wird keine Tiefenbegrenzung gewährt. -> Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1995.

  • Wann wird eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt?

    Grundstücke, die sowohl von einer nach § 14 der Satzung verschonten Verkehrsanlagen, als auch von einer Anlage der Abrechnungseinheit erschlossen sind, erhalten eine sog. Eckgrundstücksvergünstigung. Gleiches gilt für Grundstücke, die zwei oder mehr Abrechnungseinheiten zuzuordnen sind, was allerdings in der Stadt Bad Dürkheim nicht der Fall ist.

  • Wie wirkt sich die Anzahl von Vollgeschossen auf meinen Straßenausbaubeitrag aus?

    Die Anzahl der Vollgeschosse wirkt sich auf die Höhe des Nutzungsfaktors und damit auf die Höhe des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages aus, indem die tatsächliche Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor (Prozentsatz) multipliziert wird.

  • Was ist ein Vollgeschoss?

    Vollgeschosse sind Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.

  • Wie wird die Vollgeschosszahl ermittelt?

    Bei der Ermittlung der Vollgeschosse ist grundsätzlich das zulässige Höchstmaß der baulichen Ausnutzbarkeit für ein Grundstück maßgebend.

    Es wird hierbei unterschieden zwischen
    a)     Grundstücken die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden und
    b)     Grundstücken im Innenbereich

    Für beide Varianten enthält die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bad Dürkheim detaillierte Verfahren, die sich an der Rechtsprechung orientieren.

    Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und enthält dieser Festsetzungen zur maximalen baulichen Nutzbarkeit, richtet sich die Anzahl der Vollgeschosse, die bei der Berechnung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages maßgebend sind, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

    Für Ihr Grundstück kann in einem solchen Fall trotz tatsächlich niedrigerer Vollgeschosszahl eine höhere Vollgeschosszahl gelten.

    Grundstücke im Innenbereich:

    Im Innenbereich ist es zulässig, die Anzahl der Vollgeschosse gemäß der Umgebungsbebauung zu berücksichtigen.

    Hinweise:

    • Sofern sich auf dem Flurstück mehrere Gebäude unterschiedlicher Höhe befinden oder nur ein Teil des Grundstücks bebaut ist, erfolgt die Bewertung immer einheitlich für das gesamte Grundstück.
    • Flurstücke, die nicht bebaut sind, werden mindestens mit einem Vollgeschoss bewertet.
  • Warum wird ein Artzuschlag berechnet?

    Die Höhe des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages richtet sich neben dem Maß der baulichen Anlage ebenfalls nach der Art der Nutzbarkeit eines Grundstückes.

    Grundstücke die gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden und im Vergleich zu rein privat genutzten Grundstücken ein höheres abfließendes oder zufließendes Verkehrsaufkommen verursachen, werden mit einem Zuschlag belastet, der den Nutzungsfaktor nach Berücksichtigung der Vollgeschosse um 40% (bei ausschließlich oder überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken) oder um 20% (bei teilweise gewerblich genutzten Grundstücken) erhöht.

    Es wird hierbei zwischen Grundstücken unterschieden die
    a)     aufgrund der Art der Nutzung ein erhöhtes Verkehrsaufkommen tatsächlich verursachen
    b)     sich in einem Gebiet befinden, die eine gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung gemäß eines Bebauungsplans grundsätzlich zulassen

    Hinweise:

    • Der Artzuschlag fällt typischerweise bei Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen Personen, Kindergärten und Behörden an.
    • Bei der Prüfung, ob ein Grundstück mit einem Artzuschlag belastet wird, ist es unerheblich ob es sich um einen gesteigerten fußläufigen oder motorisierten Verkehr handelt.
  • Wie wird der Artzuschlag ermittelt?

    Bei der Ermittlung des Artzuschlages wird zwischen dem
    a)      gebietsbezogenen Artzuschlag und dem
    b)     grundstücksbezogenen Artzuschlag
    unterschieden.

    Gebietsbezogener Artzuschlag:
    Sofern ein Bebauungsplan ein Gebiet als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebiet der Baunutzungsverordnung ausweist, wird ein Artzuschlag unabhängig davon erhoben, ob eine gewerbliche Nutzung tatsächlich vorliegt.

    Grundstücksbezogener Artzuschlag:
    In allen Gebieten, die nicht von einem Bebauungsplan erfasst sind und für Gebiete im Außenbereich erfolgt die Berücksichtigung des Artzuschlages nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort.

    Hinweis:
    Bei der Prüfung eines Artzuschlags wird das Flurstück als kleinste grundbuchrechtliche Einheit bewertet. Der zu zahlende Artzuschlag bezieht sich daher immer auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Objektes bzw. Grundstückes.