Ein Rudel von Hunden

Hundesteuer

Hundesteuer

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine der ältesten sogenannten Aufwandssteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.

  • Rechtsgrundlage

    Die Hundesteuer wird auf Grund der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 14.12.2022 erhoben.

    Zu versteuern sind alle Hunde, die in Bad Dürkheim nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden.
    Jeder Hundehalter ist daher verpflichtet, seine(n) Hund(e) im Steueramt (Bürgerbüro) binnen 14 Tagen nach Anschaffung des / der Hunde(s) bzw. nach Zuzug nach Bad Dürkheim anzumelden.
    Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft und sind ab diesem Zeitpunkt zu versteuern.

  • Steuerpflicht

    Steuerpflichtig ist der / die Hundehalter(in).
    Alle in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten von ihren Haltern als gemeinsam gehalten und sind als Zweit- , Dritt- oder weiterer Hund zu versteuern.

  • Beginn der Steuerpflicht

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des auf die Aufnahme des Hundes folgenden Kalendermonats bzw. mit Beginn des Monats, in welchem der Hund den dritten Lebensmonat vollendet hat.

  • Ende der Steuerpflicht

    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung (in Bad Dürkheim) beendet wird.

  • Meldepflichten

    Anmeldung des Hundes (innerhalb von zwei Wochen)
    - wenn der Hund älter als drei Monate ist
    - bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug nach Bad Dürkheim mit Hund
    - bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten

    Abmeldung (innerhalb von zwei Wochen)
    - bei Umzug des Hundehalters an einen anderen Wohnort
    - bei Weitergabe des Hundes
    - bei Tod des Hundes
    mit Rückgabe der aktuell zugeordneten Hundesteuermarke.

    Wurde das Tier eingeschläfert, so ist für die Abmeldung die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Einschläferung notwendig.

  • Fälligkeiten

    Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) fällige Hundesteuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt, dem folgende Steuersätze zu Grunde liegen.

  • Hundesteuersätze

    Die Hundesteuer beträgt pro Kalenderjahr

     für den ersten Hund: 90,00 EUR
     für den zweiten Hund: 144,00 EUR
     für den dritten und jeden weiteren Hund: 196,00 EUR im Jahr

  • Hundesteuer-Ermäßigung

    In Ausnahmefällen, die in der Hundesteuersatzung abschließend geregelt sind, kann eine Steuerermäßigung oder –befreiung gewährt werden (z. B. bei Blindenhunden).

  • „Gefährliche Hunde“

    Für sogenannte „Gefährliche Hunde“ wird pro Hund eine Jahressteuer in Höhe von 720,00 EUR erhoben.

    Im Sinne der Hundesteuersatzung Bad Dürkheim gelten die Hunde als gefährlich, welche
    a) sich als bissig erwiesen haben
    b) folgenden Rassen angehören:
    Pitt Bull Terrier, American Stafford Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunderassen.

    Die Haltung eines sogenannten „gefährlichen Hundes“ bedarf einer besonderen Erlaubnis, die beim Ordnungsamt der Stadt Bad Dürkheim (Auskunft unter Tel.: 06322/935-3140) beantragt werden muss.

  • Bei Abmeldung der Hundehaltung muss die Steuermarke gemeinsam mit der Abmeldung zurückgegeben werden. Wird diese (z.B. durch Verlust) nicht zurückgegeben bzw erst verspätet abgegeben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann (§11 Abs. 1 und 2 Hundesteuersatzung).

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Bad Dürkheim eine Lastschriftmandat-Ermächtigung zur regelmäßigen Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen.