Sozialfonds Hundt

Sozialfonds Hundt

Zum Gedenken an Hans Eugen Hundt-Nolte (*31.07.1933, † 13.11.2013) hat die Stadt Bad Dürkheim aus den Mitteln seines Vermächtnisses einen Sozialfonds für „soziale und schulische Zwecke" eingerichtet.
Ein besonderes Anliegen des Stifters war es Zeit seines Lebens, Kindern aus sozial schwachen Verhältnissen, schulische Förderung, gesellschaftliche Teilhabe und interkulturellen Austausch zu ermöglichen.

Fördermittel  

Aus dem Sozialfonds Hans-Eugen Hundt vergibt die Stadt Bad Dürkheim jährlich Fördermittel für Projekte im sozialen und schulischen Bereich in einer Gesamthöhe von 20.000 Euro im Jahr.
Die maximale Einzelprojektförderung beträgt 3.000 €. 

Gefördert werden

  • Projekte für und mit Kindern im Kindergarten- und Schulalter
  • Projekte, die die gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe fördern

Vorrangig werden die Fördermittel vergeben für

  • Projekte mit und für Kinder aus sozial- und bildungsbenachteiligten Familien
  • Interkulturelles Lernen und den Austausch mit fremden Ländern und Kulturen 

Bewerben können sich Einzelpersonen, Einrichtungen, Vereine und sonstige Gruppierungen aus Bad Dürkheim.

Die Bewerbungsfrist beginnt ab 01. März eines Jahres und endet am 30. April eines Jahres. Die Fördermittel müssen bis 30. November eines Jahres abgerufen werden. Das Antragsformular können Sie hier im pdf-Format herunterladen. 

Weitere Informationen sind den unten aufgeführten Vergaberichtlinien zu entnehmen. 

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Schuff, Kontaktdaten siehe rechte Spalte, gerne zur Verfügung. 

Die Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an 

Stadt Bad Dürkheim
Sachgebiet 3.3
Mannheimer Straße 24
67098 Bad Dürkheim

Richtlinien über die Vergabe von Fördermitteln aus dem Sozialfonds Hundt

Die Fördermittel werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vergaberichtlinien vergeben:

1. Allgemeines

(1) Im städtischen Haushalt werden jährlich und auf die Dauer von mindestens zehn Jahren, Fördermittel in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Die festgelegte Zeitdauer entspricht der Höhe des Vermächtnisses des Stifters und verlängert sich, sofern nicht alle Fördermittel ausgeschüttet werden konnten.

(2) Die Vergabe liegt im Ermessen der Stadt Bad Dürkheim; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Auch bei der Erfüllung der Vergabegrundsätze besteht keine Pflicht tatsächlich Fördermittel zu vergeben.

2. Förderkriterien

(1) Aus Mitteln des Sozialfonds können Vorhaben und Projekte im sozialen, kulturellen und schulischen Bereich gefördert werden.

(2) Gefördert werden:

  • Projekte für und mit Kindern im Kindergarten- und Schulalter
  • Projekte, welche die gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe fördern

(3) Vorrangig sollen die Fördermittel vergeben werden für

  • Projekte mit und für Kinder aus sozial- und bildungsbenachteiligten Familien
  • interkulturelles Lernen und den Austausch mit fremden Ländern und Kulturen

(4) Vorhaben, die den Bereich Sport betreffen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

3. Voraussetzungen für eine Förderung

(1) Fördermittel können an Einzelpersonen, Einrichtungen, Vereine und sonstige Gruppierungen aus Bad Dürkheim vergeben werden.

(2) Die Zuwendung bezieht sich auf einzelne, abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung).

(3) Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, zu deren Förderung der Staat nicht gesetzlich verpflichtet ist oder die nicht zu den Pflichtaufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehören. Davon kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(4) Der Empfänger von Fördermitteln aus dem Vermächtnis Hundt muss einen Sitz in Bad Dürkheim haben.
In Ausnahmefällen können auch Vorhaben von Empfängern mit Sitz außerhalb der Stadt gefördert werden, wenn das Vorhaben überwiegend Einwohnerinnen und Einwohnern von Bad Dürkheim zugutekommt.

(5) Die Förderung erfolgt nach Dringlichkeit und Bedeutung des einzelnen
Vorhabens.

(6) Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

(7) Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein.

(8) Vorhaben von Gruppierungen und Organisationen, die extremistische, rassistische, fremdenfeindliche oder anderweitige, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Ziele verfolgen, sind von einer Förderung durch das Vermächtnis ausgeschlossen.

4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

(1) Die Fördermittel werden jeweils mit einem festen Betrag für einzelne abgegrenzte Vorhaben vergeben.

(2) Der Festbetrag orientiert sich am Fehlbedarf, der nicht durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden kann und soll eine Höhe von 3.000 Euro nicht übersteigen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen können auch Fördermittel darüber hinaus gewährt werden.

(4) Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

(5) Personalkosten von fest angestellten Kräften werden nicht gefördert.

5. Antragsstellung, Bewerbungszeitraum, Förderverfahren

(1) Die Anträge auf Förderung werden auf einem vorgegebenen Formular entgegengenommen, das auch über die städtische Homepage heruntergeladen werden kann.

(2) Der Bewerbungszeitraum für die Vergabe der Fördermittel beginnt jeweils zum 1. März und endet am 30. April eines Jahres.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel obliegt dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Die Anträge werden durch die Verwaltung vorgeprüft.

(4) Die Empfänger der Fördermittel erhalten ein Förderschreiben mit Angabe des zu fördernden Zweckes sowie der Höhe der Zuwendung.
Die Bewilligung kann gegebenenfalls unter Auflagen erteilt werden.

(5) Der Zuwendungsempfänger soll bis spätestens 30. November eines Jahres die Fördermittel anhand eines vorgegebenen Formulars bei der Verwaltung abrufen.

(6) Ein entsprechender Verwendungsnachweis in einfacher Form ist bis zum vereinbarten Zeitpunkt bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim einzureichen. Er beinhaltet einen kurzen Sachbericht und eine Übersicht über die endgültige Finanzierung des geförderten Vorhabens.
Die Verwaltung behält sich vor, Belege und sonstige Unterlagen des Empfängers anzufordern, um gegebenenfalls die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu prüfen.

6. Abweichungen

Der Haupt- Finanz-, und Wirtschaftsförderungsausschuss kann in begründeten Fällen Abweichungen von diesen Vergaberichtlinien zulassen.

7. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien sind am 20. Juni 2018 in Kraft getreten.