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Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung
Mit dem Wintereinbruch und den damit verbundenen Schnee- und Glätteverhältnissen ist wieder besondere Aufmerksamkeit gefragt.
Gemäß § 8 (Schneeräumung) und § 9 (Streupflicht) der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Bad Dürkheim sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an Gehwege angrenzenden Grundstücke verpflichtet, diese von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf vereiste Fahrbahnstellen sowie Überwege, die in verkehrssicherem Zustand zu halten sind.
Zum Streuen sind abstumpfende Stoffe wie Splitt, Asche, Sand oder Sägemehl zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere auf Gehwegen und nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener oder festgetretener Eis- und Schneerückstände.

