Bebauungspläne - laufende Verfahren

Bebauungspläne - laufende Verfahren

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen, somit auch Bebauungsplänen, wird gemäß § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Dabei werden der Entwurf des Bebauungsplans sowie die Begründung und weitere relevante Dokumente öffentlich ausgelegt.

Die Entwürfe von Bebauungsplänen mit den dazugehörigen Dokumenten, für die eine Offenlage derzeit durchgeführt wird, finden sie hier:

  • Bebauungsplan Seilerbahn - Änderungsplan I 

    In der Sitzung des Stadtrates am 14.12.2021 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 9 des Gesetztes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147), beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

    Der Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes umfasst den gesamten Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes „Seilerbahn“. Dieser umfasst eine Brachfläche im Ortsteil Hardenburg und ist im Norden und Westen durch die Kaiserslauterer Straße, im Osten durch den Mühlbergweg und im Süden durch die Seilerbahn sowie durch die Isenach begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Zeichnung zu entnehmen. Er erhält die Bezeichnung „Seilerbahn – Änderungsplan I“.

    Ziel des Änderungsbebauungsplanes ist die Festsetzung einer aufgelockerten Wohnbebauung, in Verbindung mit einer Renaturierung der Isenach sowie der Lückenschluss der Straßenverbindung „Seilerbahn“. Der Bebauungsplan „Seilerbahn“ beruht auf einer nicht umgesetzten Investorenplanung, die den heutigen städtebaulichen Zielen nicht gerecht wird.

     Bad Dürkheim, den 24.01.2022

    Christoph Glogger
    Bürgermeister

  • Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Seilerbahn - Änderungsplan I"

    Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 9 des Gesetztes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147), sowie der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) folgende Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seilerbahn –Änderungsplan Ibeschlossen.

    Die Satzung wird gemäß § 16 Abs. 2 BauGB hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.

    Der Geltungsbereich der Veränderungssperre kann ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Dürkheim, Mannheimer Str. 24, 67098 Bad Dürkheim, Zimmer 204 während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden.

    Dienstzeiten der Stadtverwaltung:

    Montag bis Mittwoch              08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Donnerstag                             08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Freitag                                    08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Bitte beachten Sie die aktuellen Einschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Bitte vereinbaren Sie derzeit einen Termin. Einsichtnahme und Erörterung auch außerhalb der Dienststunden nach Vereinbarung. Sie erreichen das Sachgebiet Stadtplanung einschließlich Raumordnung unter stadtplanung@bad-duerkheim.de oder 06322/ 935 – 2112.

     § 1 

    Gegenstand der Satzung

    Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Seilerbahn – Änderungsplan I" wird gemäß § 16 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre erlassen.

     § 2 

    Räumlicher Geltungsbereich

    Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Seilerbahn – Änderungsplan I" und ist im Übersichtsplan in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt.

    Eine Karte mit dem räumlichen Geltungsbereich, kann während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Bad Dürkheim, Mannheimer Str. 24, 67098 Bad Dürkheim, Zimmer 204 eingesehen sowie auf der Internetseite der Stadt Bad Dürkheim abgerufen werden.

    § 3

    Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

    (1)   Die Veränderungssperre hat zum Inhalt, dass:

    1.    Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen      nicht beseitigt werden dürfen.

    2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

    (2)   Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

    (3)   In Anwendung des § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

     § 4

    Inkrafttreten

    Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    § 5

    Außerkrafttreten

    Die Satzung tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

    Die Satzung tritt gemäß § 17 Abs. 5 BauGB in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan rechtswirksam wird.

    Hinweise:

    Dauert die Veränderungssperre insgesamt länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder die erste Zurückstellung eines Baugesuches hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Bad Dürkheim beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Neustadt) (§ 18 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch – mit Ausnahme der Fälle der §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 BauGB -, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

    Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Dürkheim geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

     Bad Dürkheim, den 24.01.2022

    Christoph Glogger
    Bürgermeister