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Allgemeinverfügung | Regelung von Alkoholverbotszonen während des Stadtfestes 2026
Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende
Allgemeinverfügung:
1. Innerhalb des nachfolgend definierten örtlichen Bereiches ist anlässlich des Stadtfestes für den Zeitraum vom13.05.2026 bis zum 17.05.2026 der Konsum sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums im öffentlichen sowie tatsächlich öffentlichen Raums verboten. Das Verbot gilt für die gesamte, in der anliegenden Karte rot markierten Verbotszone, die folgende Straßen umfasst:
- Schulplatz
- Rote-Kreuz-Straße
- Schulgasse
- Kirchgasse
- Schlosskirchenpassage
- Oberer Kurpark
- Ludwigsplatz
Das Verbot gilt nicht für Bereiche, die nach dem Gaststättenrecht konzessioniert sind. Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim, örtliche Ordnungsbehörde, kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verfügung zulassen.
2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Tages als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Stadtverwaltung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, eingelegt werden. Hinweis Da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat ein etwaiger Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung). Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Neustadt a.d.W., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.W., die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

