Wohnsitz anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

    Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

    Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Dürkheim


    • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben bzw. Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum   
    • Einzugsbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung). Falls Sie in eine in Ihrem Eigentum stehende Wohnung einziehen, erfolgt die Einzugsbestätigung auf dem Formular als Eigenerklärung.  Die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung  (bei Miete) ist zwingend und die Vorlage des Mietvertrages reicht hier nicht aus .
    • Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, benötigt die Meldebehörde gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde bzw. bei Kindern die Geburtsurkunde. Bei ausländischen Urkunden ist zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers erforderlich. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.

    Achtung: 

    - Führerscheine und Aufenthaltserlaubnisse reichen als Ausweisdokument nicht aus

    - eine verspätete An-, Ab-, Ummeldung bzw. ein verspäteter Wohnungswechsel kann von einer mündlichen Verwarnung über ein gestaffeltes
      Verwarngeld bis hin zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen

    - eine schriftliche An-, Ab-, Ummeldung ohne persönliche Vorsprache ist nicht möglich

    - falls eine Person beauftragt wird, die An-, Ab-, Ummeldung durchzuführen, ist zusätzlich eine Vollmacht und der Ausweis oder Reisepass der
      bevollmächtigten Person mitzubringen

    - bei einer Betreuungsangelegenheit ist zusätzlich der Betreuerausweis und/oder die Vorsorgevollmacht mitzubringen

    -  bei Umzug innerhalb des Landkreises Bad Dürkheim ist die Änderung der Zulassungsbescheinigung I im Bürgerbüro gegen eine Gebühr in Höhe von
       10,70 € möglich 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

  • Rechtsgrundlage

    § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

    § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html

    § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html

    § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html

    Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

    https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtungsklage
    • Verpflichtungsklage