Blumenwiese

Mieterstrommodell

Mieterstrommodelle

Mehrfamilienhaus mit Solaranlagen


Was ist Mieterstrom?

Mit dem Begriff Mieterstrom bezeichnet man ein Konzept zur dezentralen Stromversorgung in Mehrparteienhäusern. Dabei wird häufig nicht nur die Versorgung von Mieter:innen, sondern auch von Eigentümer:innen beschrieben. Klassisch wird der Strom durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes erzeugt und von dort direkt, also ohne Netzdurchleitung, an die Endverbraucher:innen in diesem Gebäude geliefert. Die direkte räumliche Nutzung ist ein erheblicher Vorteil von Mieterstrom, weil sowohl die Netzbelastung als auch die Energieverluste durch den kürzeren Transportweg verringert werden. Im Gegensatz zum "normalen" Strombezug aus dem Netz können beim Mieterstrom einige Kostenbestandteile entfallen. Dazu zählen:

  • das Netzentgelt
  • netzseitige Umlagen (z.B. KWKG-Umlage, §19 StromNEV-Umlage)
  • die Stromsteuer
  • die Konzessionsabgabe


Modelle

Es gibt verschiedene Modelle im Bereich der Mieterstromversorgung, auf die hier nur kurz eingegangen wird. Weiter Informationen finden Sie auf den unten verlinkten Webseiten der Bundesnetzagentur. 

Direktvermarktung - Der Strom aus der eigenen Anlage wird direkt von Vermieter:innen (=Anlagenbetreiber:in) an Mieter:innen verkauft. Der zusätzliche Strombedarf wird durch einen eigenen Vertrag mit einem externen Energieversorger gedeckt. Hierbei besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Vermieter:in als Energieversoger - Der Strom aus der eigenen Anlage wird direkt von Vermieter:innen (=Anlagenbetreiber:in) an Mieter:innen verkauft. Zusätzlich übernehmen die Vermieter:innen die Rolle des Energieversorgers und kümmern sich um die Deckung des Reststrombedarsf der Mieter:innen. Hier kann durch die Vermieter:innen der Mieterstromzuschlag beansprucht werden.

Lieferkettenmodell - Anstelle der Vermieter:innen wird die Abwicklung des Mieterstroms durch einen Dienstleister übernommen. Dieser kümmert sich um die gesamte Stromversorgung, inkl. Reststromlieferung.

gemeinschaftliche Gebäudeversorgung - Die PV-Anlage wird gemeinschaftlich angeschafft und versorgt die Bewohner:innen anteilig mit Strom. Für die Abrechnung sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) erforderlich. Der Reststrombedarf wird durch individuelle Verträge mit externen Energieversorgern gedeckt. Auch hier besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. 

Genossenschaftsmodell - Hier wird der Mieterstrom durch eine Genosschenschaft aus den Mieter:innen und Eigentümer:innen betrieben. Für die Genossenschaft können sich daraus steuerliche Vorteile in Bezug auf Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer ergeben. 


Vergütung und Förderung

Mieterstrom wird über den sogenannten Mieterstromzuschlag gefördert. Der Anlagenbetreiber bzw. der Anbieter des Mieterstromtarifs kann den Mieterstromzuschlag vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Voraussetzungen dieses Anspruchs erfüllt sind. Weitere Informationen dazu finden Sie unter den unten bereitgestellten Verlinkungen zur Bundesnetzagentur.

Für den ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Stom erhält der Betreiber außerdem die Einspeisevergütung nach dem EEG. Diese variiert je nach Teil- oder Volleinspeisung und kann ebenfalls bei der Bundesnetzagentur aktuell abgefragt werden.

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