Tastatur

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität informiert | Informationen zum Vollzug des § 26 der 1. BImSchV in Rheinland-Pfalz

Sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV).

Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die abgebildete Tabelle 1 gibt hierzu eine Übersicht.

Tabelle 1: Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen

Zeitpunkt der Errichtung

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

Vor dem 1. Januar 1975 oder Datum nicht feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis 21.03.2010

31.12.2024

Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen: 

  • Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung
  • Badeöfen
  • Offene Kamine
  • Grundöfen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas – siehe unten)
  • „Historische Öfen“ die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden

Es ist uns bewusst, dass wir alle gerade in den aktuellen Zeiten - mit ungewisser Gasversorgung und stark ansteigenden Energiekosten - vor großen Herausforderungen stehen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt wer-den.

Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten - insbesondere beim Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas - eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Auf-stellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger /die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können.

Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Ihre Anlage ist keine Müllverbrennungsanlage!

Weitere Informationen finden sich in der Broschüre „Neue Vorschriften für Heizungsanlagen & Co“ und „Effizient Heizen mit Holz und Sonne“ (www.mkuem.de). Fragen beantworten auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.