Bebauungspläne - laufende Verfahren

Bebauungspläne - laufende Verfahren

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen, somit auch Bebauungsplänen, wird gemäß § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Dabei werden der Entwurf des Bebauungsplans sowie die Begründung und weitere relevante Dokumente öffentlich ausgelegt.

  • Bebauungsplan „Fronhof II, 1.Teiländerung Sondergebiet Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“   

    Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB

    Die Stadt Bad Dürkheim stellt zurzeit den Bebauungsplan „Fronhof II, 1. Teiländerung Sondergebiet Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ auf. In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 12.12.2023 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die Offenlage des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Diese Beschlüsse werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

    Das Plangebiet befindet sich im Süden der Stadt Bad Dürkheim am südlichen Ende des Baugebietes Fronhof II zwischen der Friedelsheimer Str. im Westen, der Fronhofallee und dem Thymianweg im Norden und der K 7 im Süden. Das Plangebiet umfasst einen räumlichen Geltungsbereich von ca. 0,9 ha und ist gegenwärtig ungenutzt. Im Detail handelt es sich um die folgenden Flurstücke: 9223, 9225, 9270/2, 9270/3.

    Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Zielsetzung der Stadt Bad Dürkheim im Bereich des bestehenden Neubaugebiets Fronhof II einen Lebensmittelvollsortimenter anzusiedeln, der die Nahversorgungsfunktion für das naheliegende räumliche Umfeld übernehmen soll. Die Grundstücke befinden sich vollumfänglich in städtischen Besitz. Die Grundstücksvergabe soll mittels Vergabeverfahren erfolgen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf der mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Planskizze dargestellt.

    Für den Bereich der beabsichtigten Bebauung existiert derzeit ein rechtskräftiger Bebauungsplan „Fronhof II“ der für zugrundeliegenden Geltungsbereich eine gewerbliche Entwicklung vorsieht. Die Umsetzung des Vorhabens bedarf jedoch einer entsprechenden 1. Teiländerung, die die bauliche Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters auf Basis eines festgesetzten Sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO ermöglicht.

    Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden DIN-Normen und Regelwerke können ebenfalls in der Stadtverwaltung vor Ort eingesehen werden.

    Der Entwurf des Bebauungsplanes wird in der Zeit vom

    15.04.2024 bis einschließlich 17.05.2024

    bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, im Bürgerbüro öffentlich ausgelegt und zwar zu folgenden Dienststunden:

    Montag                                   08:00 Uhr bis 12:00 Uhr &

                                                      14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Dienstag                                 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

    Mittwoch                                07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Donnerstag                            8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Freitag                                    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Für eine fachkundige Beratung ist eine Terminvereinbarung ratsam. Außerhalb der Dienststunden auch nach Vereinbarung unter 06322/935-2110.

    Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an stadtplanung@bad-duerkheim.de vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

    Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

    Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Hinweis zum Datenschutz:

    Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Laut den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) Art. 6 Abs. 1. e) werden personenbezogene Daten von Bürger:innen wie Vor- und Familienname sowie Kontaktdaten (Anschrift, Telefon und Faxnummer, E-Mailadresse) zur Bearbeitung der vorgebrachten Anregungen gespeichert und in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse anonymisiert aufgeführt. Grundsätzlich wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Bad Dürkheim verwiesen.

    Bad Dürkheim, den 27.03.2024

    Natalie Bauernschmitt

    Bürgermeisterin