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Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 271 –
Ortsumgehung Kallstadt-Ungstein

Bekanntmachung über die Auslegung des Planes für die oben genannte Straßenbaumaßnahme

Der Landesbetrieb Mobilität Worms hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Bad Dürkheim, Ungstein, Kallstadt, Freinsheim, Herxheim und Erpolzheim beansprucht. Diese Grundstücke können auch abseits der neu zu bauenden Straßentrasse liegen.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 02. Januar 2023 bis 01. Februar 2023 (einschließlich) bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, im Bürgerbüro während der Dienststunden von

  • Montag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Dienstag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
  • Mittwoch 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12, 67251 Freinsheim, Zimmer-Nr. 202 während der Dienststunden von

  • Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
  • Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. (Zusatz der Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim: das Tragen einer FFP2-Maske wird empfohlen).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 02. Januar 2023 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Großprojekte/Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

  1. Jeder kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens

Mittwoch, den 01. März 2023

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Freinsheim, Bahnhofstraße 12 in 67251 Freinsheim oder der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 24 in 67098 Bad Dürkheim, einzureichen.

Einwendungen und Stellungnahmen können auch in elektronischer Form mit E-Mail eingereicht werden.

Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 UVPG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des Planes.

3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die schriftlich und rechtzeitig erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Für das Vorhaben besteht eine UVP-Pflicht, da der Vorhabensträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Anhörungsbehörde das Entfallen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die erkennbaren Umweltauswirkungen des Vorhabens für zweckmäßig erachtet. Auf eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung einer UVP-Pflicht wurde daher verzichtet. Stattdessen ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.

Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach dem UVPG entsprechend. Der Plan besteht insbesondere aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen sowie das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen:

  • Erläuterungsbericht
  • Lagepläne
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Bestands- und Konfliktpläne
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Fachbeitrag Artenschutz
  • FFH-Vorprüfung für FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung FFH-Gebiet „Dürkheimer Bruch“
  • VSG-Verträglichkeitsprüfung für VSG „Haardtrand“
  • UVP-Bericht
  • Faunistische Sonderuntersuchungen
  • Immissionstechnische Untersuchungen

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach dem UVPG notwendigen Angaben enthalten und
  • dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG beteiligt wird.

8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gem. § 9 a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

10. Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Großprojekte/Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung/Allgemeine Informationen/Hinweise zum Datenschutz“.

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

Im Auftrag

gez.

Stefan Woitschützke

(Anhörungsbehörde)