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Allgemeinverfügung zur Regelung von Alkoholverbotszonen während des Stadtfestes 2024

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Innerhalb des nachfolgend definierten örtlichen Bereiches ist anlässlich des Stadtfestes für den Zeitraum vom 08.05.2024 bis zum 13.05.2024 der Konsum sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums im öffentlichen sowie tatsächlich öffentlichen Raums verboten. Das Verbot gilt für die gesamte, in der anliegenden Karte rot markierten Verbotszone, die folgende Straßen umfasst:
    • Schulplatz
    • Rote-Kreuz-Straße
    • Schulgasse
    • Kirchgasse
    • Schlosskirchenpassage
    • Oberer Kurpark

Das Verbot gilt nicht für Bereiche, die nach dem Gaststättenrecht konzessioniert sind.

Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim, örtliche Ordnungsbehörde, kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verfügung zulassen.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Tages als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einzulegen. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad Dürkheim, eingelegt wird.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail-Adresse: gbg.vgnw@vgnw.jm.rlp.de) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und die als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Bad Dürkheim, 17. April 2024

Gez.
Natalie Bauernschmitt
Bürgermeisterin

Hinweis:

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Bad Dürkheim, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Zimmer 05 in der Mannheimer Str. 24, 67098 Bad Dürkheim während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.